Google Analytics: Mögliche Abmahnungsgefahr
Da wir uns im Moment einige Webtracking-Lösungen genauer anschauen, sind wir auch über das Teledienstedatenschutzgesetz gestolpert, das Anbieter eines Teledienstes verpflichtet, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten hinzuweisen.
Nach unserer Auffassung sind wir (bei Nutzung von Google Analytics) also verpflichtet, uns durch einen entsprechen Hinweis in den Datenschutzbestimmungen abzusichern. Hierzu gibt es auch im Law-Blog einen interessanten Artikel über Datenschutzerklärungen.
Für Google-Analytics gibt es dazu auch eine Vorlage:
Google Analytics
Diese Website nutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. («Google»).
Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung diese Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server der Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen.
Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten der Google in Verbindung bringen.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Auch unser Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht hat sich mit der Frage befasst, ob die Nutzung von Google Analytics einen Verstoß gemäß einer neuen Entscheidung des LG Berlin darstellt.
[...] möchte ich allerdings noch einmal klarstellen, dass in diesem Bereich rechtlich nach wie vor einiges umstritten ist. Insofern darf man die Berliner Entscheidungen nicht unbedingt als fest stehend ansehen…
Es ist also ratsam, sich weiterhin mit dem Thema zu beschäftigen und die aktuelle Entwicklung zu verfolgen.
Stichworte:
Ähnliche Beiträge:
- leider nichts gefunden

Susanne
21. Dezember 2007 um 20:43 UhrInteressante Sache.Woher habt ihr diesen Disclaimer? Gibt es solch einen Text auch auf englisch? Macht dieser auch vor deutschem Recht Sinn oder ist er einfach nur um den Webseiten-Betreiber zu beruhigen?
Andreas
24. Dezember 2007 um 10:58 UhrDie genannten Gesetze gehören dem deutschen Rechtssystem an. Oder meinst du ein englischsprachiger Disclaimer? Hier würde ich vermuten, dass man mit nicht hinreichender Zugänglichkeit argumentieren könnte, da nicht jeder englisch lesen kann.
Theoretisch müsste dieser Disclaimer dem Nutzer sogar vor betreten der Seite gezeigt werden, was allerdings technisch schon einen großen Umstand bereitet.