Was war passiert?
Anfang Dezember hat ein Nutzer von edelight das Produkt „Grill-Insel“ empfohlen. Die Empfehlung referenzierte sich auf eine Seite von Conleys. Conleys selbst gehört zu den bekannteren (und empfehlenswerten) Katalogversendern in Deutschland.
Am 20.12.06 wurden wir dann von einer Anwaltskanzlei aus dem Hamburger-Raum (deren Namen ich jetzt noch nicht nennen möchte) in Namen des Wortmarken Inhabers Ralf Schaffer (der die Wortmarke „Grillinsel“ geschützt hat) abgemahnt.
Dem Fax der Anwaltskanzlei lag neben der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch die Kostennote i.H.v. 1.843,24 Euro bei. Der Gegenstandswert wurde auf 50.000,- Euro beziffert.
Kontaktaufnahme mit Conleys
Wir haben uns noch am Tag der Abmahnung mit Conleys in Verbindung gesetzt, um zu erfahren, ob sie auch eine Abmahnung vorliegen haben. Das konnte man uns damals seitens der Geschäftsleitung allerdings noch nicht sagen, da zu diesem Zeitpunkt noch nichts vorgedrungen war. Das Produkt was man jedoch sowohl Online als auch im Katolog beworben hatte, war ein Produkt der Firma art_think, das sich eigentlich BBQ-Donut nennt. Dummerweise hat man sich bei Conleys entschieden einen anderen Namen bei der Publikation zu nutzen (shit happens). Entsprechend wurde Conleys dann auch abgemahnt.
Löschung der Nutzer-Empfehlung
Gleichzeitig hielten wir Rücksprache mit unserem Anwalt. Darauf basierend haben wir dann die Nutzer-Empfehlung auf unserer Seite gelöscht und uns entschieden, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht zu unterschreiben (da diese aus unserer Sicht inhaltlich völlig überzogen war/ist), sondern erwogen selbst rechtliche Schritte einzuleiten.
Fehlende Rechtsgrundlage in Deutschland
Warum? Wir sind der Meinung, dass sich der beschriebene Fall im Social Shopping-Bereich mit Sicherheit wiederholen wird. Es wird immer wieder zu Empfehlungen kommen, bei denen es unwissentlich oder auch wissentlich Markenrechtsverletzungen geben wird. Hierzu fehlt aber in Deutschland eine (eindeutige) Rechtssprechung. Solange es diese nicht gibt, sind alle Projekte gefährdet (entweder die Unternehmen oder deren Nutzer).
Bei der Betrachtung des Unternehmens bzw. der Person, die hinter Grillinsel steht, kam uns dann die Vermutung, dass es nicht nur um den Schutz der Marke geht. Dazu muss man wissen, dass der Markeninhaber im August 06 dabei gescheitert ist, die Wortmarke zu einem überzogenen Wert auf ebay zu versteigern und die Unternehmensdarstellung im Internet auch nicht sonderlich aktuell ist, was potentielle Rückschlüsse auf den Unternehmenserfolg zulässt.
Die fehlende Rechtsgrundlage sowie die (von uns unterstellen) Absichten des Klägers haben uns letztendlich dazu bewogen, den Spieß umzudrehen und entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
Offizielle Erklärung durch edelight
Auf Empfehlung unseres Anwalts schickten wir den gegnerischen Anwälten eine Erklärung und den Hinweis, dass die konkrete, angeblich markenverletzende Nutzer-Empfehlung sofort gelöscht wurde.
Kontaktaufnahme durch gegnerischen Anwalt
Irgendwann zwischen den Jahren rief dann der gegnerische Anwalt an. Er teilte uns mit, dass mein Schreiben nicht ausreichen würde (welch Überraschung) und dass er uns aber das Angebot unterbreitet, dass wir bei der Übernahme der für seinen Mandanten entstanden Kosten, mit keinen weiteren Schritten zu rechnen hätten und wir uns dadurch ohne Stress einigen könnten.
Ich fragte Ihn dann, warum uns sein Mandant denn überhaupt abgemahnt hätte. Wir haben ja schließlich keinen Schaden angerichtet und kommerzielle Verbindung zu Conleys oder seinem Wettbewerber haben wir schließlich auch nicht. Es ginge seinem Mandanten um den potentiellen wirtschaftlichen Schaden (ich erinnere an ebay und die Unternehmensdarstellung).
Warum Herr Schaffer uns dann nicht einfach persönlich kontaktiert habe, fragte ich zurück. Ein Anruf bzw. ein Hinweis per Mail würde in einem ersten Versuch deutlich geringere Kosten verursachen. Leider konnte man mir diese Frage nicht beantworten.
Für mich war bzw. ist das leider eine Indikation dafür, dass es nicht wirklich um die Sache als solches geht - was sehr schade ist.
Negative Feststellungsklage durch edelight
Wir haben uns dann entschieden eine „negative Feststellungsklage“ einzureichen. Ziel dieser Klage ist es, dass die gegnerischen Ansprüche als nicht gültig eingestuft werden (alle Juristen verzeihen mir an dieser Stelle jegliche falschen Ausdrücke). Im Juristendeutsch heißt negative Feststellungsklage, dass wir Feststellung begehren, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (und damit auch die Abmahnung) nicht bestehen.
Gleichzeitig versuchen wir aber auch zu klären, ob wir als Plattform oder gar unsere Nutzer (die die Inhalte einstellen) künftig verantwortet werden können. Wir wollen die Rechtssprechung dazu bewegen, dass bei (nachweislich) unwissenden Verstößen weder die Nutzer noch der Plattformanbieter haftbar gemacht werden kann.
Nur in diesem Fall haben echte Social Commerce-Konzept eine entsprechende Zukunft in Deutschland.
Kooperation mit Dealjäger
Wir hatten aufgrund der Implikationen im Bezug auf die bestehenden Social Shopping-Projekte dann auch Kontakt mit Daniel Grötzinger von Dealjäger. Er sieht natürlich ähnliche Gefahren und ist ebenfalls daran interessiert, eine transparentere Rechtsgrundlage zu schaffen. Dazu kommt natürlich auch, dass wir alle weiteren rechtlichen Schritte nur sehr schwer absehen können (inhaltlich und finanziell) und daher auch jegliche Rückendeckung gebrauchen können.
Für die spontane Unterstützung seitens des Dealjäger-Teams möchte ich mich an dieser Stelle auch noch mal offiziell bedanken.
Status-Quo
Grundsätzlich sind wir natürlich der Meinung, dass Marken geschützt werden müssen (nicht umsonst haben wir selbst eine Wortmarke angemeldet). Ein absichtlichen Missbrauch einer Marke dulden wir auf edelight nicht (weder sachlich, noch moralisch).
Derartige Abmahnungen, wie sie bspw. in unserem Fall vorliegt, sind für uns allerdings in keinster Weise akzeptabel. Das entspricht nicht unserem Sinn für Gerechtigkeit. Auch wenn es vermeintlich unprofessionell erscheint, so sind wir der Meinung, dass Gerechtigkeit auch in der Wirtschaft durchaus von Bedeutung ist.
Das unterstellte Verhalten, sowie die generell fehlenden Rechtsgrundlagen haben uns deswegen auch bewogen an der negativen Feststellungsklage festzuhalten und mit der entsprechenden Argumentation gegen die Abmahnung vorzugehen. Hiervon versprechen wir uns nicht nur die Zurückweisung der vorliegenden Abmahnung der Gegenseite, sondern auch Klarheit (und damit Rechtssicherheit) für alle zukünftigen Social Commerce Projekte.
Jetzt wurden wir für vom Landgericht Stuttgart für den 27.02.07 zur (ersten) mündlichen Verhandlung geladen.
Wir hoffen natürlich, dass wir dieser Sache gewachsen sind und wir uns mit dem Versuch, eine akzeptablere Rechtsgrundlage zu schaffen, nicht zu viel vorgenommen haben.
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