Heute Vormittag hatten wir gemeinsam mit unserem Anwalt Carsten Ulbricht von Diem & Partner den ersten Verhandlungstermin vor dem LG Stuttgart in Sachen “Grillinsel“.
Zur Erinnerung: Uns ging es neben der vorliegen Abmahnung auch um die künftige Rechtssicherheit für alle deutschen Social Shopping-Projekte.
Für mich war es der erste richtige Termin vor einem Gericht und ich gebe zu, dass es schon ein etwas komisches Gefühl war. Vermutlich lag das an den unzähligen unbezahlten Strafzetteln
Ich muss außerdem gestehen, dass mich die Eindeutigkeit der richterlichen Aussagen extrem positiv überrascht hat. Diese haben m.E. alle Schwachpunkte inhaltlicher aber auch prozessualer Natur der Gegenseite derart offensiv bzw. kritisch reflektiert (milde ausgedrückt), dass die gegnerische Partei wohl etwas überrascht war (ebenfalls milde ausgedrückt). Inhaltlich wurde bereits zu Beginn klargestellt, dass die Chancen für die gegnerische Partei äußerst gering sein und es nicht sein kann, dass wir (und andere) trotz sauberer AGBs und regelkonformer Vorgehensweise „einfach so“ abgemahnt werden und man uns per se unsauberes Vorgehen vorwerfen könnte.
Der Hammer. Respekt. Ich bin geneigt, mich an dieser Stelle bei den drei anwesenden Richtern zu bedanken!
Allerdings konnten wir nur einen Erfolg im Bezug auf unsere negative Feststellungsklage erreichen, da das Gericht dem Kläger geraten hatte, diese anzuerkennen – was dieser auch tat. Damit gibt es leider kein Urteil, was als Basis für weitere Fälle nutzbar wäre.
Die oben beschriebene Eindeutigkeit seitens der Richter gibt jedoch Hoffnung, dass insbesondere das LG Stuttgart bei künftigen Streitigkeiten zu Gunsten von Anbietern wie uns entscheidet (im Gegensatz zum LG Hamburg).
Nachfolgend möchte ich kurz darstellen, wie das Ergebnis aus juristischer Sicht reflektiert wird (in den Worten unseres Anwalts):
„Nun ist das LG Stuttgart aber so sehr unserer Argumentation gefolgt, dass es dem gegnerischen Rechtsanwalt dringend geraten hat, den unsererseits in der Klage geltend gemachten Feststellungsantrag anzuerkennen. Nach kurzer Unterbrechung und telefonischer Rücksprache mit seinem Mandanten hat der gegnerische Rechtsanwalt dann tatsächlich anerkannt. (Als Hintergrund: Das Anerkenntnis hat für dessen Mandanten den Vorteil, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten des Verfahrens etwas reduziert werden, weshalb das Gericht der wohl unterlegenen Partei bisweilen dazu rät).
Eigentlich bedeutet ein solcher Verlauf „einen Sieg auf ganzer Linie“ und führt zu einer großen Zufriedenheit bei Mandant und Anwalt, wenn sogar die Gegenseite anerkennt (bzw anerkennen muss), dass man selbst recht hat.
Vorliegend führt das aber dazu, dass es eben nur ein Anerkenntnisurteil gibt, welches leider keine Urteilsgründe enthält (die wir ja für eine weitergehende Klarstellung so gern gehabt hätten.)
Auch wenn wir diese leider nicht bekommen werden, ist die Entscheidung natürlich dennoch als erheblicher Fortschritt in der Begrenzung der Haftung von entsprechenden Content-Providern zu werten. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung sehr deutlich gemacht, dass es im wesentlichen der Argumentation aus unseren Schriftsätzen folgt und vorliegend eben gerade keine Verantwortlichkeit von edelight für den spezifischen „User Generated Content“ angenommen werden kann.
Argumentation des LG Stuttgart
Mangels schriftlicher Urteilsgründe bleibt uns hier nur die Option darzustellen, auf welche Gründe das LG Stuttgart in der mündlichen Verhandlung seine Einschätzung im Wesentlichen gestützt hat.
Festgestellt wurde zunächst, dass den Betreiber einer solchen Plattform keine Pflicht trifft, etwaige Beiträge vorab zu kontrollieren. Soweit eine Rechtsverletzung durch „User Generated Content“ – wie vorliegend – nicht auf ersten Blick evident und für den Portalbetreiber ohne weiteres zu erkennen war, kann eine Verantwortlichkeit grundsätzlich erst ab Kenntnis (d.h. regelmäßig ab der Abmahnung) angenommen werden. Erscheint die behauptete Rechtsverletzung plausibel, hat der Portalbetreiber den jeweiligen Inhalt unmittelbar zu löschen. Genau das hatte edelight getan, weshalb vorliegend keine Haftung angenommen werden konnte.
Der Anwalt der Gegenseite hat dann noch versucht zu argumentieren, dass im vorliegenden Geschäftsmodell entsprechende Rechtsverletzungen gerade angelegt seien. Dies konnte jedoch mit entsprechenden Hinweisen auf die AGB von edelight bzw. darauf dass etwaige zur Verfügung gestellte technische Hilfsmittel immer missbraucht werden können, entkräftet werden.
Prüfungspflichten ab Kenntnis von einem Rechtsverstoss
Ohne dass das im vorliegenden Rechtsstreit von Belang war möchte ich etwaige Betroffenen - der Vollständigkeit halber - auf einem entsprechenden Sachverhalt nachfolgende Prüfungspflichten hinweisen. Nach einem entsprechend begründeten Hinweis auf eine Rechtsverletzung trifft den Portalbetreiber nämlich die Pflicht zukünftiges Content so zu überwachen, dass „kerngleiche“ Rechtsverstöße nicht mehr vorkommen. Was konkret erforderlich ist, um diesen Überwachungspflichten genüge zu tun, ist von der Rechtsprechung (noch) nicht abschließend geklärt und hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Denkbare Mechanismen sind beispielsweise Textfilter, deren Ergebnisse dann noch einmal einer Einzelprüfung zu unterziehen sind. Entscheidend ist wahrscheinlich, ob es sich um ein privates oder gewerbliches Portal handelt bzw. welche Prüfungsmechanismen technisch möglich und dem konkreten Betreiber zumutbar sind. Im Rahmen der Entscheidung, welche Maßnahmen zumutbar sind, spielen außerdem Kriterien wie die Intensität der Rechtsverletzung aber auch Grundrechte wie Meinungs- oder Pressefreiheit eine Rolle.
Zurück zum Prozess
Vorliegend jedenfalls wurde seitens des Gerichts klar zum Ausdruck gebracht, dass Portalbetreiber wie edelight grundsätzlich erst dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn Sie trotz Kenntnis von einem entsprechenden Rechtsverstoß den rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten.“
Forum-Shopping
Meiner Meinung nach war es rückblickend ein guter „Schachzug“ mit der negativen Feststellungsklage zum „Gegenangriff“ überzugehen und so die Angelegenheit zum LG Stuttgart zu ziehen, welches tendenziell eine portalbetreiberfreundlichere Haltung als die zuständige Kammer des LG Hamburg , welche insofern eine zweifelhafte Berühmtheit erlangt hat. Der Vertreter der Gegenseite kommt vielleicht nicht ganz zufällig aus Hamburg. In vergleichbaren Fällen ist Betroffenen also zu raten, sich zu überlegen, ob man nicht ebenfalls mit einer negativen Feststellungsklage, die Angelegenheit zu einem anderen Gericht zieht. Bei solchen Abmahnungen im Zusammenhang mit Internetportalen lässt sich die Zuständigkeit von jedem beliebigen Landgericht Deutschlands begründen (so genanntes Forum-Shopping). Das LG Stuttgart hat sich vorliegend als kein schlechter Gerichtsstand herausgestellt.“
Weitere Informationen finden sich hier.
Wir glauben bzw. sind leider der festen Überzeugung, dass dies nicht die letzte Auseinandersetzung auf diesem Gebiet sein wird. Wir können allen Betroffen nur den Mut zu sprechen, Abmahnungen nicht einfach über sich ergehen zu lassen, sondern im unberechtigten Fall die Offensive zu übernehmen.
Gerne stehen wir Betroffen – soweit wir können – mit Rat und Tat zur Seite (natürlich bieten wir keinerlei juristische Beratung an).
Ansonsten möchte ich nochmals auf unseren Anwalt Herrn Carsten Ulbricht verweisen, der uns auch in diesem Fall gut beraten hat.
Abschließend gilt mein Dank auch dem Team von Dealjaeger, das uns von Beginn an unterstützte!
Für das rege Interesse an diesem Verfahren (insbesondere für die Teilnahme von Andreas, der extra aus Berlin angereist war) und die unterstützenden Mails und Kommentare möchten wir uns ausdrücklich noch einmal bedanken.
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