Neue Abmahnung: Witz des Jahres

Gerade kommt Nele vom Fax und überbringt mir die Nachricht, dass wir abgemahnt wurden und überreicht mir in diesem Zuge zwei Dokumente. Nachdem ich die ersten Zeilen (inkl. Anschrift) gelesen hatte, musste ich mich erstmal im Büro umschauen und prüfen, ob irgendwo eine versteckt Kamera installiert wurde, denn ich war (bzw. bin mir immer noch nicht sicher) warum Deutschlands unterbezahlte Faxe so etwas verdient haben.

Vorab
In der Adresszeile ist in jeder (wirklich in jeder Zeile) ein Rechtschreibfehler und die vermeintliche abmahnende Organisation nennt sich “Planetarische Union e.V.”.

Gegenstand der Abmahnung

“Der Verkauf von Grundstücken und Planeten ist Betrug!”

Das Anschreiben
Für alle, die die eingescannten Dokumente nicht lesen können möchte ich ein paar ausgewählte Zeilen kurz zusammenfassen:

“Sehr geehrte Damen und Herren,
die Planetarische Union wurde gegründet um Planeten und das Universum von jedem Versuch der Ausnutzung und willkürliche Unterdrückung zu schützen. Weiterhin hat jede Lebensform ein Recht den Schutz auf Leben und Grundrechte, deren wir uns zur Aufgabe gemacht haben….
Für diese Abmahnung/Unterlassung wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,95 Euro erhoben welche innerhalb 14 Tage auf unserem Konto zu überweisen ist,…”

So far.

Hallo? Sind die Menschen so im Weihnachtsstress, dass Sie derartig Irre Faxe verschicken? Wir haben das Gefühl, dass die beiden Seiten mehr zum Schaden des Universums beitragen als die Absichten des Vereines.

Das Lustige und gleichzeitig Schlimme an der ganzen Sache ist allerdings, dass man heutzutage nicht mal sicher sein kann, dass das ein Witz ist, denn da draußen laufen viele Menschen rum, die so etwas ernst meinen.

Weitere Infos werden folgen - falls es was zu berichten gibt ;-)

Originaldokumente:

Seite 1
'Abmahnung des Jahres - Teil 1' von ampe0011

Seite 2
'Abmahnung des Jahres - Teil 2' von ampe0011

Vorsicht vor Fake-Handelsregisterveröffentlichungen

Mit der öffentlichen Bekanntmachung unseres HR-Eintrags bzw. der offiziellen GmbH-Eintragung (welche automatisch durch das Amtsgericht erfolgt) kommen auch schon die ersten Abzocker.

Im formalen Design eines öffentlichen Schreibens bekommt man ein Angebot (hier OFFERTE), dass man gegen Zahlung von 350,- Euro seine Unternehmensdaten auf www.firm-regis.org eintragen kann. Man bekommt sogar noch eine Annahmefrist genannt, damit es noch offizieller wird.

Das ist alles nur FAKE! Viele haben vermutlich schon gehört, dass es sich hierbei um kein offizielles Dokument handelt sondern um ein Angebot, seine Unternehmensdaten in einem in keinster Weise relevanten Verzeichnis eintragen zu lassen.

Früher waren derartige Angebote noch unseriöser und für normalsterbliche nicht unterscheidbar von seriösen Schreiben. Mittlerweile müssen diese ominösen Firmen, die in unserem Fall im Übrigen nicht aus Deutschland ist, per kleingedruckten (Arial 3 am unteren Ende des Schreibens) ihr Angebot von der eigentlichen Eintragung durch das Amtsgericht differenziert darstellen.

Schaut man allerdings mal auf die o.g. Seite im Internet, dann wird man schnell feststellen, dass das Kleingedruckte wohl nicht von allen Firmen gelesen wird.

Das ganze hat schon fast das Niveau unseriöser Abmahnungen!

'Fake Handelsregisterveröffentlichung' von ampe0011

Zum vergrößern einfach auf das Schreiben klicken.

Abmahnung: Gewonnen und was erreicht!?

Heute Vormittag hatten wir gemeinsam mit unserem Anwalt Carsten Ulbricht von Diem & Partner den ersten Verhandlungstermin vor dem LG Stuttgart in Sachen “Grillinsel“.

Zur Erinnerung: Uns ging es neben der vorliegen Abmahnung auch um die künftige Rechtssicherheit für alle deutschen Social Shopping-Projekte.

Für mich war es der erste richtige Termin vor einem Gericht und ich gebe zu, dass es schon ein etwas komisches Gefühl war. Vermutlich lag das an den unzähligen unbezahlten Strafzetteln ;-)

Ich muss außerdem gestehen, dass mich die Eindeutigkeit der richterlichen Aussagen extrem positiv überrascht hat. Diese haben m.E. alle Schwachpunkte inhaltlicher aber auch prozessualer Natur der Gegenseite derart offensiv bzw. kritisch reflektiert (milde ausgedrückt), dass die gegnerische Partei wohl etwas überrascht war (ebenfalls milde ausgedrückt). Inhaltlich wurde bereits zu Beginn klargestellt, dass die Chancen für die gegnerische Partei äußerst gering sein und es nicht sein kann, dass wir (und andere) trotz sauberer AGBs und regelkonformer Vorgehensweise „einfach so“ abgemahnt werden und man uns per se unsauberes Vorgehen vorwerfen könnte.

Der Hammer. Respekt. Ich bin geneigt, mich an dieser Stelle bei den drei anwesenden Richtern zu bedanken!

Allerdings konnten wir nur einen Erfolg im Bezug auf unsere negative Feststellungsklage erreichen, da das Gericht dem Kläger geraten hatte, diese anzuerkennen – was dieser auch tat. Damit gibt es leider kein Urteil, was als Basis für weitere Fälle nutzbar wäre.

Die oben beschriebene Eindeutigkeit seitens der Richter gibt jedoch Hoffnung, dass insbesondere das LG Stuttgart bei künftigen Streitigkeiten zu Gunsten von Anbietern wie uns entscheidet (im Gegensatz zum LG Hamburg).

Nachfolgend möchte ich kurz darstellen, wie das Ergebnis aus juristischer Sicht reflektiert wird (in den Worten unseres Anwalts):

„Nun ist das LG Stuttgart aber so sehr unserer Argumentation gefolgt, dass es dem gegnerischen Rechtsanwalt dringend geraten hat, den unsererseits in der Klage geltend gemachten Feststellungsantrag anzuerkennen. Nach kurzer Unterbrechung und telefonischer Rücksprache mit seinem Mandanten hat der gegnerische Rechtsanwalt dann tatsächlich anerkannt. (Als Hintergrund: Das Anerkenntnis hat für dessen Mandanten den Vorteil, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten des Verfahrens etwas reduziert werden, weshalb das Gericht der wohl unterlegenen Partei bisweilen dazu rät).

Eigentlich bedeutet ein solcher Verlauf „einen Sieg auf ganzer Linie“ und führt zu einer großen Zufriedenheit bei Mandant und Anwalt, wenn sogar die Gegenseite anerkennt (bzw anerkennen muss), dass man selbst recht hat.

Vorliegend führt das aber dazu, dass es eben nur ein Anerkenntnisurteil gibt, welches leider keine Urteilsgründe enthält (die wir ja für eine weitergehende Klarstellung so gern gehabt hätten.)

Auch wenn wir diese leider nicht bekommen werden, ist die Entscheidung natürlich dennoch als erheblicher Fortschritt in der Begrenzung der Haftung von entsprechenden Content-Providern zu werten. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung sehr deutlich gemacht, dass es im wesentlichen der Argumentation aus unseren Schriftsätzen folgt und vorliegend eben gerade keine Verantwortlichkeit von edelight für den spezifischen „User Generated Content“ angenommen werden kann.

Argumentation des LG Stuttgart

Mangels schriftlicher Urteilsgründe bleibt uns hier nur die Option darzustellen, auf welche Gründe das LG Stuttgart in der mündlichen Verhandlung seine Einschätzung im Wesentlichen gestützt hat.

Festgestellt wurde zunächst, dass den Betreiber einer solchen Plattform keine Pflicht trifft, etwaige Beiträge vorab zu kontrollieren. Soweit eine Rechtsverletzung durch „User Generated Content“ – wie vorliegend – nicht auf ersten Blick evident und für den Portalbetreiber ohne weiteres zu erkennen war, kann eine Verantwortlichkeit grundsätzlich erst ab Kenntnis (d.h. regelmäßig ab der Abmahnung) angenommen werden. Erscheint die behauptete Rechtsverletzung plausibel, hat der Portalbetreiber den jeweiligen Inhalt unmittelbar zu löschen. Genau das hatte edelight getan, weshalb vorliegend keine Haftung angenommen werden konnte.

Der Anwalt der Gegenseite hat dann noch versucht zu argumentieren, dass im vorliegenden Geschäftsmodell entsprechende Rechtsverletzungen gerade angelegt seien. Dies konnte jedoch mit entsprechenden Hinweisen auf die AGB von edelight bzw. darauf dass etwaige zur Verfügung gestellte technische Hilfsmittel immer missbraucht werden können, entkräftet werden.

Prüfungspflichten ab Kenntnis von einem Rechtsverstoss

Ohne dass das im vorliegenden Rechtsstreit von Belang war möchte ich etwaige Betroffenen - der Vollständigkeit halber - auf einem entsprechenden Sachverhalt nachfolgende Prüfungspflichten hinweisen. Nach einem entsprechend begründeten Hinweis auf eine Rechtsverletzung trifft den Portalbetreiber nämlich die Pflicht zukünftiges Content so zu überwachen, dass „kerngleiche“ Rechtsverstöße nicht mehr vorkommen. Was konkret erforderlich ist, um diesen Überwachungspflichten genüge zu tun, ist von der Rechtsprechung (noch) nicht abschließend geklärt und hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Denkbare Mechanismen sind beispielsweise Textfilter, deren Ergebnisse dann noch einmal einer Einzelprüfung zu unterziehen sind. Entscheidend ist wahrscheinlich, ob es sich um ein privates oder gewerbliches Portal handelt bzw. welche Prüfungsmechanismen technisch möglich und dem konkreten Betreiber zumutbar sind. Im Rahmen der Entscheidung, welche Maßnahmen zumutbar sind, spielen außerdem Kriterien wie die Intensität der Rechtsverletzung aber auch Grundrechte wie Meinungs- oder Pressefreiheit eine Rolle.

Zurück zum Prozess

Vorliegend jedenfalls wurde seitens des Gerichts klar zum Ausdruck gebracht, dass Portalbetreiber wie edelight grundsätzlich erst dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn Sie trotz Kenntnis von einem entsprechenden Rechtsverstoß den rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten.“

Forum-Shopping

Meiner Meinung nach war es rückblickend ein guter „Schachzug“ mit der negativen Feststellungsklage zum „Gegenangriff“ überzugehen und so die Angelegenheit zum LG Stuttgart zu ziehen, welches tendenziell eine portalbetreiberfreundlichere Haltung als die zuständige Kammer des LG Hamburg , welche insofern eine zweifelhafte Berühmtheit erlangt hat. Der Vertreter der Gegenseite kommt vielleicht nicht ganz zufällig aus Hamburg. In vergleichbaren Fällen ist Betroffenen also zu raten, sich zu überlegen, ob man nicht ebenfalls mit einer negativen Feststellungsklage, die Angelegenheit zu einem anderen Gericht zieht. Bei solchen Abmahnungen im Zusammenhang mit Internetportalen lässt sich die Zuständigkeit von jedem beliebigen Landgericht Deutschlands begründen (so genanntes Forum-Shopping). Das LG Stuttgart hat sich vorliegend als kein schlechter Gerichtsstand herausgestellt.“

Weitere Informationen finden sich hier.

Wir glauben bzw. sind leider der festen Überzeugung, dass dies nicht die letzte Auseinandersetzung auf diesem Gebiet sein wird. Wir können allen Betroffen nur den Mut zu sprechen, Abmahnungen nicht einfach über sich ergehen zu lassen, sondern im unberechtigten Fall die Offensive zu übernehmen.

Gerne stehen wir Betroffen – soweit wir können – mit Rat und Tat zur Seite (natürlich bieten wir keinerlei juristische Beratung an).

Ansonsten möchte ich nochmals auf unseren Anwalt Herrn Carsten Ulbricht verweisen, der uns auch in diesem Fall gut beraten hat.

Abschließend gilt mein Dank auch dem Team von Dealjaeger, das uns von Beginn an unterstützte!

Für das rege Interesse an diesem Verfahren (insbesondere für die Teilnahme von Andreas, der extra aus Berlin angereist war) und die unterstützenden Mails und Kommentare möchten wir uns ausdrücklich noch einmal bedanken.

Einladung zur mündlichen Verhandlung am 27.02.07

Gerne würde ich hiermit alle Interessierten zu unserer ersten mündlichen Verhandlung einladen.

Die genauen Koordinaten: Landgericht Stuttgart, 10 Uhr, 1. Stock, Saal 155, Urbanstr. 20 (im Gerichtsgebäude).

Der ein oder andere hat sich bereits angemeldet und wir freuen uns auf ein persönliches Kennenlernen (muss ja nicht immer alles virtuell sein).

Wie passend: Zypries will Abmahn-Gebühren deckeln

Nachdem sich die sog. Kostennote (sprich die Rechnung des gegnerischen Anwalts) in unserem Fall auf 1.843,24 Euro beläuft und der ein oder andere die Vermutung geäußert hat, dass manch Anwalt Abmahnungen als Geschäftsmodell betrachtet (ich möchte mich an dieser Stelle natürlich strikt von solchen Vermutungen distanzieren), scheint mir der angedachte neue Gesetzesentwurf mehr als sinnvoll:

“Die Regierung will Marken- und Rechteinhaber besser vor Piraterie schützen - aber auch die Verbraucher vor überzogenen Abmahngebühren…. dürfen Anwälte für die erste Abmahnung künftig nicht mehr als 50 Euro verlangen. Damit werde sichergestellt, dass “bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird”, erklärte Zypries. Heute sind Abmahnforderungen in satter drei- und vierstelliger Höhe üblich, unüblich sind auch noch weit höhere Forderungen nicht.”

via Spiegel.de

Abmahnung: Was ist eigentlich passiert

Was war passiert?

Anfang Dezember hat ein Nutzer von edelight das Produkt „Grill-Insel“ empfohlen. Die Empfehlung referenzierte sich auf eine Seite von Conleys. Conleys selbst gehört zu den bekannteren (und empfehlenswerten) Katalogversendern in Deutschland.

Am 20.12.06 wurden wir dann von einer Anwaltskanzlei aus dem Hamburger-Raum (deren Namen ich jetzt noch nicht nennen möchte) in Namen des Wortmarken Inhabers Ralf Schaffer (der die Wortmarke „Grillinsel“ geschützt hat) abgemahnt.

Dem Fax der Anwaltskanzlei lag neben der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch die Kostennote i.H.v. 1.843,24 Euro bei. Der Gegenstandswert wurde auf 50.000,- Euro beziffert.

Kontaktaufnahme mit Conleys

Wir haben uns noch am Tag der Abmahnung mit Conleys in Verbindung gesetzt, um zu erfahren, ob sie auch eine Abmahnung vorliegen haben. Das konnte man uns damals seitens der Geschäftsleitung allerdings noch nicht sagen, da zu diesem Zeitpunkt noch nichts vorgedrungen war. Das Produkt was man jedoch sowohl Online als auch im Katolog beworben hatte, war ein Produkt der Firma art_think, das sich eigentlich BBQ-Donut nennt. Dummerweise hat man sich bei Conleys entschieden einen anderen Namen bei der Publikation zu nutzen (shit happens). Entsprechend wurde Conleys dann auch abgemahnt.

Löschung der Nutzer-Empfehlung

Gleichzeitig hielten wir Rücksprache mit unserem Anwalt. Darauf basierend haben wir dann die Nutzer-Empfehlung auf unserer Seite gelöscht und uns entschieden, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht zu unterschreiben (da diese aus unserer Sicht inhaltlich völlig überzogen war/ist), sondern erwogen selbst rechtliche Schritte einzuleiten.

Fehlende Rechtsgrundlage in Deutschland

Warum? Wir sind der Meinung, dass sich der beschriebene Fall im Social Shopping-Bereich mit Sicherheit wiederholen wird. Es wird immer wieder zu Empfehlungen kommen, bei denen es unwissentlich oder auch wissentlich Markenrechtsverletzungen geben wird. Hierzu fehlt aber in Deutschland eine (eindeutige) Rechtssprechung. Solange es diese nicht gibt, sind alle Projekte gefährdet (entweder die Unternehmen oder deren Nutzer).

Bei der Betrachtung des Unternehmens bzw. der Person, die hinter Grillinsel steht, kam uns dann die Vermutung, dass es nicht nur um den Schutz der Marke geht. Dazu muss man wissen, dass der Markeninhaber im August 06 dabei gescheitert ist, die Wortmarke zu einem überzogenen Wert auf ebay zu versteigern und die Unternehmensdarstellung im Internet auch nicht sonderlich aktuell ist, was potentielle Rückschlüsse auf den Unternehmenserfolg zulässt.

Die fehlende Rechtsgrundlage sowie die (von uns unterstellen) Absichten des Klägers haben uns letztendlich dazu bewogen, den Spieß umzudrehen und entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

Offizielle Erklärung durch edelight

Auf Empfehlung unseres Anwalts schickten wir den gegnerischen Anwälten eine Erklärung und den Hinweis, dass die konkrete, angeblich markenverletzende Nutzer-Empfehlung sofort gelöscht wurde.

Kontaktaufnahme durch gegnerischen Anwalt

Irgendwann zwischen den Jahren rief dann der gegnerische Anwalt an. Er teilte uns mit, dass mein Schreiben nicht ausreichen würde (welch Überraschung) und dass er uns aber das Angebot unterbreitet, dass wir bei der Übernahme der für seinen Mandanten entstanden Kosten, mit keinen weiteren Schritten zu rechnen hätten und wir uns dadurch ohne Stress einigen könnten.

Ich fragte Ihn dann, warum uns sein Mandant denn überhaupt abgemahnt hätte. Wir haben ja schließlich keinen Schaden angerichtet und kommerzielle Verbindung zu Conleys oder seinem Wettbewerber haben wir schließlich auch nicht. Es ginge seinem Mandanten um den potentiellen wirtschaftlichen Schaden (ich erinnere an ebay und die Unternehmensdarstellung).

Warum Herr Schaffer uns dann nicht einfach persönlich kontaktiert habe, fragte ich zurück. Ein Anruf bzw. ein Hinweis per Mail würde in einem ersten Versuch deutlich geringere Kosten verursachen. Leider konnte man mir diese Frage nicht beantworten.

Für mich war bzw. ist das leider eine Indikation dafür, dass es nicht wirklich um die Sache als solches geht - was sehr schade ist.

Negative Feststellungsklage durch edelight

Wir haben uns dann entschieden eine „negative Feststellungsklage“ einzureichen. Ziel dieser Klage ist es, dass die gegnerischen Ansprüche als nicht gültig eingestuft werden (alle Juristen verzeihen mir an dieser Stelle jegliche falschen Ausdrücke). Im Juristendeutsch heißt negative Feststellungsklage, dass wir Feststellung begehren, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (und damit auch die Abmahnung) nicht bestehen.

Gleichzeitig versuchen wir aber auch zu klären, ob wir als Plattform oder gar unsere Nutzer (die die Inhalte einstellen) künftig verantwortet werden können. Wir wollen die Rechtssprechung dazu bewegen, dass bei (nachweislich) unwissenden Verstößen weder die Nutzer noch der Plattformanbieter haftbar gemacht werden kann.

Nur in diesem Fall haben echte Social Commerce-Konzept eine entsprechende Zukunft in Deutschland.

Kooperation mit Dealjäger

Wir hatten aufgrund der Implikationen im Bezug auf die bestehenden Social Shopping-Projekte dann auch Kontakt mit Daniel Grötzinger von Dealjäger. Er sieht natürlich ähnliche Gefahren und ist ebenfalls daran interessiert, eine transparentere Rechtsgrundlage zu schaffen. Dazu kommt natürlich auch, dass wir alle weiteren rechtlichen Schritte nur sehr schwer absehen können (inhaltlich und finanziell) und daher auch jegliche Rückendeckung gebrauchen können.

Für die spontane Unterstützung seitens des Dealjäger-Teams möchte ich mich an dieser Stelle auch noch mal offiziell bedanken.

Status-Quo

Grundsätzlich sind wir natürlich der Meinung, dass Marken geschützt werden müssen (nicht umsonst haben wir selbst eine Wortmarke angemeldet). Ein absichtlichen Missbrauch einer Marke dulden wir auf edelight nicht (weder sachlich, noch moralisch).

Derartige Abmahnungen, wie sie bspw. in unserem Fall vorliegt, sind für uns allerdings in keinster Weise akzeptabel. Das entspricht nicht unserem Sinn für Gerechtigkeit. Auch wenn es vermeintlich unprofessionell erscheint, so sind wir der Meinung, dass Gerechtigkeit auch in der Wirtschaft durchaus von Bedeutung ist.

Das unterstellte Verhalten, sowie die generell fehlenden Rechtsgrundlagen haben uns deswegen auch bewogen an der negativen Feststellungsklage festzuhalten und mit der entsprechenden Argumentation gegen die Abmahnung vorzugehen. Hiervon versprechen wir uns nicht nur die Zurückweisung der vorliegenden Abmahnung der Gegenseite, sondern auch Klarheit (und damit Rechtssicherheit) für alle zukünftigen Social Commerce Projekte.

Jetzt wurden wir für vom Landgericht Stuttgart für den 27.02.07 zur (ersten) mündlichen Verhandlung geladen.

Wir hoffen natürlich, dass wir dieser Sache gewachsen sind und wir uns mit dem Versuch, eine akzeptablere Rechtsgrundlage zu schaffen, nicht zu viel vorgenommen haben.

Herzlich Willkommen in der Blogosphäre

Seit dem 5.01.07 ist unser Rechtsanwalt Carsten Ulbricht unter der Domain http://www.rechtzweinull.de/ mit seinem eigenen Blog erreichbar. Über seine Beweggründe, sowie seine angedachten Schwerpunkte schreibt er:

“Nachdem ich mich aus gehörigem Respekt vor dem „Zeitfresser“ Weblog diesem Trend lange verschlossen habe, ist er nichtsdestotrotz aber nun da - mein eigener Blog zum Thema „Web 2.0 & Recht“. Da ich verschiedene Unternehmen nicht nur zum Thema Internetrecht, sondern in letzter Zeit verstärkt auch im Rahmen von so genannten Web 2.0 Projekten berate, lag nichts näher als mich nun ebenfalls eines entsprechenden Mediums zu bedienen und dieses Forum zu starten. In Ergänzung zu den einigen bekannten Blogs, die sich bisher eher aus anderen Blickwinkeln dem Thema „Web 2.0“ nähern (wie Basic Thinking oder e-commerce Blog, aber auch Exciting Commerce Blog und WebZweiPunktNull um einzelne interessante Blogs zu erwähnen) soll dieses Forum vorrangig dazu dienen, relevante Fragen spezifisch aus rechtlicher Perspektive zu beleuchten.

Die an der Schwelle zum “Internet der 2. Generation” entstehenden neuen Möglichkeiten für Web-Anwendungen und neuartige Formen digitaler Netzwerke werfen auch diesbezüglich zahlreiche interessante Fragen auf. In diesem Blog möchte ich nicht nur über neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Diskussionen in der Literatur berichten, sondern – selbstverständlich unter Beachtung berufsrechtlicher Obliegenheiten – auch über eigene Erfahrungen. Ich hoffe damit ein interessantes Forum zu bieten, in dessen Rahmen ich mich über entsprechende Diskussionsbeiträge natürlich freue.”

Ich freue mich über sein neues Projekt vor allem vor dem Hintergrund, da ich bei künftigen Schilderungen bzgl. unserer Abmahnung (für detaillierte Auskünfte) auf sein Blog referenzieren kann ;-)

Kampf gegen ungerechtfertige Abmahnungen: edelight und dealjaeger kooperieren!

In den letzten Wochen und Monaten wurde ein Thema in der Blogosphäre immer wieder debattiert: Abmahnungen. Verkäufer bei Ebay, Blogs und viele andere haben bereits mit diesem juristischen Instrument Bekanntschaft gemacht. Letzten Mittwoch erwischte es dann auch uns.

Abmahnungen als solche sind natürlich ein wichtiges Mittel der Rechtsverteidigung, das allerdings durch inflationären Gebrauch zwecks Gewinnerzielung verheerende Auswirkungen auf die Diskussionskultur und die Meinungsfreiheit im Internet entwickeln kann. Die Tragweite dieser Problematik ist enorm und betrifft letztlich alle Internetangebote, die auf User-generierten Inhalten wie Bewertungen, Kommentaren und Meinungsaustausch basieren.

Angesichts häufiger und teilweise skurriler Abmahnungen ist es wichtig, dass sich die Betroffenen koordinieren und organisieren und ein Erfahrungsaustausch entsteht. Darüber hinaus macht es auch Sinn, Abmahnungen nicht einfach nur hinzunehmen, das eigene Leid zu ertragen und auf die nächste Abmahnung zu warten. Für ein einzelnes Start-up kommt es natürlich einem Kampf gegen Windmühlen gleich, wenn es versucht, sich alleine gegen den Abmahnwahn zu stellen.

Aus diesem Grund haben wir uns zusammen mit den Verantwortlichen von dealjaeger entschlossen, ein erstes Zeichen zu setzen und gemeinsam vielleicht ein Stück Rechtssicherheit zu erkämpfen. Die Jungs von dealjaeger stehen mit uns in engem Kontakt und unterstützen uns u.a., die beste Vorgehensweise zu finden.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!

Abmahnung Teil 2: Social Commerce zum scheitern veruteilt?!

So, ich fange jetzt schon mal an, die Beiträge zu nummerieren, da ich davon ausgehe, dass dies nicht mein letzter Beitrag zum Thema und zu diesem Fall im speziellen sein wird.

Gestern haben wir unsere Vorgehensweise im konkreten Fall beschlossen. D.h. das wir uns intern und mit unserem Anwalt auf eine (aus unserer Sicht) angemessene Strategie geeinigt haben. Ferner habe ich Gespräche mit dem Verantwortlichen eines weiteren Social Commerce-Projektes geführt, um uns inhaltlich auszutauschen und potentielle Gemeinsamkeiten abzustimmen. Das gleiche gilt auch für den angedeuteten (betroffenen) Versandhändler. Auch mit diesem haben wir Kontakt aufgenommen, um uns entsprechend abzustimmen.

Inhaltlich kann ich heute zumindest schon andeuten, dass es sich in unserem Fall vermutlich so verhalten wird, dass eigentlich nicht wir für den Verstoß verantwortlich sind, sondern der User, der die Empfehlung getätigt hat. Das werden wir aber noch weniger akzeptieren, da dies a) nicht gerecht wäre, da der User im konkreten Fall unwissend gehandelt hat und b) die Gefahr besteht, dass somit alle Social Commerce-Projekt quasi zum Scheitern verurteilt wären.

Das muss man sich mal vorstellen. Abmahnungen führen dazu, dass Innovationen unterdrückt werden. Wäre das im Interesse der Verbraucher oder der Gesetzgebung?

Ich möchte mich an dieser Stelle noch nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, aber ich glaube es wird sehr, sehr spannend werden ;-)

Wir wurden abgemahnt!

Sehr schön, darauf haben wir natürlich gewartet. Heute kam die erste Abmahnung per Fax. Unser Anwalt ist bereits informiert und klärt derzeit die Sachlage, daher kann ich an dieser Stelle noch keine Details bekannt geben.

Vorab kann ich nur sagen, dass es im konkreten Fall darum geht, dass einer unserer Nutzer eine Produktempfehlung abgegeben hat und der Produkt-Titel markenrechtlich geschützt ist. Interessant ist dabei, dass das Produkt aus dem Katalog eines Versendhändlers stammt und dieser den Produkt-Titel auch fälschlicherweise nutzt (und mit großer Sicherheit die gleiche Abmahnung erhalten hat).

Die Thematik ist ja bekannt und daher auch sehr spannend für die anderen “reinen” Social Commerce-Projekte wie Dealjaeger, Yiehaa oder Otto, da diese ausschließlich auf “User Generated Content” aufbauen, der auch von nicht Partnerseiten stammen kann.

Mehr dazu demnächst.